AGB
§ 1 Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen (Reparaturen, Wartungen etc.)
§ 2 Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine Auftragsbestätigung abgesandt hat oder der Käufer direkt das Auftragsformular unterfertigt und dem Verkäufer ausfolgt. In jedem Fall hat die Verkäuferin das Recht, im Falle von Kalkulationsirrtümern binnen einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
2.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich,, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt wurden.
§ 3 Pläne und Unterlagen
3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Maße, Fassungsvermögen, Preis. Leistung, Einsparung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets das geistiges Eigentum des Verkäufers. Jeder Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
§ 4 Liefer- und Montagefrist
4.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Liefer- und Montagefrist mit dem Datum der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit Datum der Auftragsklarheit.
4.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
4.3. Verzögert sich die Lieferung (Montage) durch einen auf Seiten der Produktionsfirma eingetretenen Umstand, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfirst gewährt.
4.4. Hat der Verkäufer einen Liefer (Montage-) verzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfirst vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.
4.5. Wurde die in Art. 4.4. vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann der Käufer durch einseitige schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleistete Anzahlungen und, soweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen. Jedenfalls ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes, sofern nicht Vorsatz auf Seiten des Verkäufers vorliegt.
4.6. Andere als die in Art. 4 genannten Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer aufgrund dessen Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
4.7. Verhindert der Käufer die Montage am vertraglich vereinbarten Ort und/oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, so kann der Verkäufer die Einräumung der Montagemöglichkeit verlangen und/oder unter Setzung einer Frist zur Ermöglichung der Montage vom Vertrag zurücktreten. Sofern die Ware auf Kosten bereits ausgesondert wurde, kann der Verkäufer die Einlagerung und Hinterlegung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer kann in diesem Falle neben dem Kaufpreis für das Produkt auch die Montagekosten verrechnen sowie für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die durch den Annahmeverzug des Käufers entstanden sind, Schadenersatz begehren.
§ 5 Preis
5.1. Der Verkäufer ist unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach § 2.2 über den Zeitraum von 3 Monaten ab Angebotslegung an die von ihm genannten Preise gebunden. Bei längerer Lieferfrist oder bei nicht rechtzeitiger Annahme durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Preisänderungen and den Käufer weiterzuverrechnen.
5.2. Bei Vertragsabschluss mit freibleibenden Preisen wird der am Tag der Lieferung bzw. Montage geltende Verkaufspreis berechnet.
§ 6 Zahlung
6.1. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung der Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest unmittelbar nach Montage und Rechnungslegung.
6.2. Der Käufer ist berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen und sonstige vom Verkäufer nicht anerkannte Gegenansprüche zurückzuhalten oder zu kompensieren.
6.3. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben; b) den gesamten noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen; oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.4. Bei Rücktritt des Verkäufers trotz angemessener Nachfristsetzung hat der Käufer über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren zurückzugeben, bei montierten Waren die Demontage durch den Verkäufer zu dulden und ihm Eresatz für die eingetretene Wertminderung der Waren zu leisten, alle gerechtfertigen Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste und Schadenersatz für den entgangenen Gewinn zu leisten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter und montierter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises sowie den Verdienstentgang in Rechnung zu stellen.
6.5. Bis zur vollständigen Erfüllung des Kauf- und Montagepreises behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentum des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Käufer anerkennt die Sonderrechtsfähigkeit der Waren des Verkäufers auch nach deren Montage.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit der Ware beeinträchtigenden Mangel, sofern bei dieser Übergabe der Ware zu beanstanden hat, zu beheben.
7.2. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Verkäufer hat das Recht, die Mängel nach seiner Wahl wie folgt zu beheben: a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern; b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zu demontieren zwecks Nachbesserung ; c) die mangelhafte Ware zu ersetzen; d) die mangelhaften Teile nachliefern und montieren. Eine Verlängerung der Gewährleistung erfolgt nur hinsichtlich des Mangels, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen Bestandteile der Ware.
7.3. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur freien Verfügung.
7.4. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. Sofern ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Mängelbehebungen erfolgen, erlischt jedweder Gewährleistungsanspruch.
7.5. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
7.6. Jeder über die Bestimmung des § 7 hinausreichenden Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer sagt besondere Garantie- und Gewährleistungsfristen schriftlich in der Auftragsbestätigung zu.
§ 8 Haftung
8.1. Die Haftung der Verkäufers ist ausgeschlossen für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie für sonstige Schäden, und für Gewinnentgang, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Verkäufers vorliegt.
8.2. Bei Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Punkt 8.1 Anwendung findet, der Schadenersatz bei einer Auftragsumme bis zu 3.500 € maximal 750 € und bei einer Auftragssumme von über 3500 € auf bis zu 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal 2.000 € begrenzt.
8.3 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen, sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden, innerhalb eines Jahres nach Lieferung durch den Verkäufer gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen (Ausnahme § 7.6 zweiter Halbsatz).
§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
9.1. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige Gericht Straubing. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
9.2. Der Vertrag unterliegt dem Deutschen Recht.
9.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann , wenn die Übergabe und Montage vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
§ 10 Erweiterte Garantieleistungen
10.1 Die erweiterten Garantieleistungen müssen schriftlich in der Auftragsbestätigung zugesagt werden. Wie unter § 7 Abs. 7.6 in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten.
10.2. Wir gewähren 2 Jahre Garantie (gewerbliche Nutzung 1 Jahr) auf alle unsere Sensorprodukte. Ausgenommen sind Schäden, die durch die Reinigung mit chlorhaltigen Mitteln oder durch unsachgemäße Behandlung entstehen sowie Verschleißteile.
10.3. Wir gewähren 2 Jahre Garantie auf alle elektronischen Bauteile unserer Sensorprodukte, sofern diese durch unseren Kundendienst eingebaut und eingestellt wurden oder zumindest eine bestätigte Abnahme durch unseren Kundendienst erfolgte. Die Garantie erlischt, sofern Eingriffe in die Steuereinheit (Batteriewechsel) und ein öffnen Produkte nicht von unserem Kundendienst sondern durch nicht autorisiertem Personal durchgeführt wurden.