STÄDTE UND KOMMUNEN
In den Städten und Landkreisen werden eine Vielzahl unterschiedlicher Gebäude unterhalten. Hier gilt es sehr differenziert vorzugehen, damit der Betreiber für die spezifischen Einrichtungen die größtmögliche Rechtssicherheit beim Betrieb der Anlage erhält.
In öffentlichen Gebäuden besteht in der Regel eine jährliche Untersuchungspflicht, wenn die Liegenschaften über eine zentrale Warmwasseraufbereitung verfügen und Duschen oder andere Wasserendstellen befinden, die Aerosole erzeugen können. Auch eine dezentrale Warmwassererzeugung fällt unter die Untersuchungspflicht, falls die Wassermenge von dem Ausgang Warmwassererzeugers bis hin zur letzten Wasserendstelle mehr als 3Liter Wasservolumen in der Leitungsstrecke hat. Damit sind faktisch alle Kindergärten, Schulen, Heime und sonstige öffentliche Einrichtungen erfasst.
Orte für Kinder und ältere Menschen erfordern besondere Maßnahmen
In Kindergärten, Grundschulen, Heimen und sonstigen Einrichtungen mit besonderer Führsorgepflicht ist darauf zu achten, dass das Warmwasser an den Endstellen eine maximal zulässige Temperatur von 38°C nicht übersteigt. Dies gilt für Duschen und Wasserhähne gleichermaßen. Bei Duschen lässt sich das nur über Armaturen mit einem Thermostat ausreichend sicher gewährleisten. Bei den Waschbeckenarmaturen ist noch eine Lösung über einzelgesicherte Armaturen mit Zwangsbeimengung von Kaltwasser zulässig. In allen anderen öffentlichen Gebäuden beträgt die vorgeschriebene Verbrühschutz-Temperatur 42°C. Die technische Umsetzung kann dann wie oben genannt über Zwangsbeimengung oder einen Thermostat für die Duschen erfolgen.
Grundsätzlich erhöht natürlich diese Vorgabe den Aufwand bei dem Betreiber, falls auf Grund von Verkeimungen eine sogenannte Thermische Desinfektion/Spülung erfolgen muss. Daher sollte bei dem Kauf darauf geachtet werden, dass die Armaturen mit einfachen Handgriffen auch auf maximale Temperaturen ohne Verbrühschutz umzustellen sind.