DIE NEUE TRINKWASSERVERORDNUNG
Die Trinkwasserverordnung soll die Qualität des Wassers schützen und verbessern. Sie basiert auf dem deutschen Infektionsschutz-Gesetz und der EG-Trinkwasserrichtlinie.
Die Trinkwasserverordnung (Abk. TrinkwV 2001) wurde in Deutschland am 21. Mai 2001 (BGBl I 2001 S. 959 ff.) erlassen und enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften für das Trinkwasser. Die Bestimmungen der TrinkwV sollen sicherstellen, dass im Trinkwasser weder gesundheitsschädliche mikrobiologische Krankheitserreger noch gesundheitsschädliche chemische Stoffen enthalten sind (§1 bis §7 TrinkwV).
„Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.“
Die Anforderungen gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die a.a.R.d.T. (allgemein anerkannte Regeln der Technik) eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §5 bis §7 der TrinkwV entspricht. D.h. mit anderen Worten, auch wenn eine Trinkwasseranlage nicht kontaminiert ist, muss beim Betrieb der Anlage die a.a.R.d.T eingehalten werden. Hierzu zählen alle Normen, DVGW Arbeitsblätter, Vorgaben und Richtlinien betreffend der Trinkwasserverordnung.
Die Vorgaben der gesetzlichen Grenzwerte der Trinkwasserverordnung gelten gleichermaßen für warmes wie kaltes Wasser. Je nach Erfüllung der geforderten Vorgaben über die betreffenden Regelwerke (DIN ISO EN 1988 , EN 806) gilt Wasser nur dann als Warmwasser, wenn die betreffende Endstelle innerhalb von 30 Sekunden Wasser mit einer Temperatur >55°C liefert. Kaltwasser hingegen muss innerhalb von 30 Sekunden eine Temperatur von < 25°C haben. Liegt der Wert darüber, so handelt es sich nicht um Kaltwasser und es gelten die Vorgaben für Warmwasser. Insbesondere in älteren Gebäuden oder Objekten mit einer mangelhaften Leitungsisolierung (Trennung von Warm- und Kaltwasser), ist das Risiko einer Kontaminierung des Kaltwassers sehr hoch.
Ist Ihre Hausinstallation ebenfalls betroffen?
Anhand dieser einfachen Grafik können Sie überprüfen, ob ihr Objekt unter die Untersuchungspflicht fällt.
Seit den Änderungen der Trinkwasserverordnung mit Wirkung zum 1.11.2011 und zum 14.12.2012 sind praktisch alle Hotels, Pensionen, Altenheime, Wohnungsbaugesellschaften, Industrieunternehmen, Sporthallen, Fitnesscenter, Gewerbebetriebe etc. verpflichtet, ihre Hausinstallation regelmäßig auf Legionellen untersuchen zu lassen.
Bei Nichteinhaltung drohen hohe Strafen.
Der Betreiber hat seine Trinkwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu betreiben. Eine Nichteinhaltung dieser Pflicht wird bei den Gerichten als grob fahrlässig eingestuft. Falls Personen dadurch zu Schaden kommen, sind zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen die Folgen. Für Fahrlässigkeiten drohen bis zu 5 Jahre und für vorsätzlich verschuldete Schäden sogar bis zu 10 Jahre Gefängnis für den Betreiber bzw. die fachverantwortlichen Mitarbeiter.