INDUSTRIEBETRIEBE
Die Vorgaben der Trinkwasserverordnung zur Untersuchungspflicht auf Legionellen gelten hier mit bestimmten Einschränkungen. Denn über die anderen Gesetze und Regelwerke (BGB, Arbeitsstättenordnung etc.) besteht schon immer eine indirekte Pflicht.
Dort, wo keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt werden, besteht die neue Untersuchungspflicht nach der TrinkwV. An allen Stellen/Bereichen, wo nur eigene Mitarbeiter tätig sind, besteht die Pflicht zur Untersuchung nicht direkt. Das Umweltbundesamt (UBA) geht davon aus, dass der Unternehmer seine Verkehrsplicht erfüllt und daher das Lebensmittel Trinkwasser seinen Mitarbeitern gemäß den Vorgaben der Trinkwasserverordnung zur Verfügung stellt. Im Schadensfall muss dann der Unternehmer über einen mikrobiologischen Befund gemäß den Vorgaben der Trinkwasserverordnung beweisen, dass er seine Verkehrspflicht erfüllt hat. Wenn nicht, hat er sich schuldhaft verhalten und ist für die Folgen verantwortlich (Schadensersatz – zivilrechtlich / Körperverletzung – strafrechtlich).
Für Unternehmen ist ebenfalls sehr wichtig, dass die Wasserproben an den notwendigen Stellen im Gebäude genommen werden, um einen rechtssicheren Befund zu erhalten. Die Festlegung der richtigen Anzahl und Stellen kann über einen Sachverständigen dokumentiert bestätigt werden.